Satzung des Vereins "Verband für aktuelle Musik Hamburg e.V."
VR.: 23267 • 21.1.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Verband für aktuelle Musik Hamburg e.V.«
- Er hat seinen Sitz in Hamburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg mit dem Namenszusatz e.V. eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) im Bereich aktueller Musik im Raum Hamburg, auch um die Kunst- und Kulturstadt Hamburg als internationales Zentrum aktueller Musik zu fördern und zu etablieren.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklich durch
- die Zur-Kenntnisnahme, Abstimmung, Koordination der finanziellen und sachlichen Belange der auf dem Gebiet der aktuellen Musik tätigen Kunstschaffenden wie z.B. Ensembles, Gruppen und Institutionen und der Vertretung dieser Belange in der Öffentlichkeit;
- die Förderung von Veranstaltungen mit aktueller Musik im weitesten, auch medienübergreifenden, Sinn sowie die Förderung der daran beteiligten Mitwirkenden, insbesondere durch Zusammenarbeit mit musikfördernden und musikverbreitenden Institutionen (z. B. staatlichen Dienststellen und Verwaltungen, Agenturen, Stiftungen, Verlagen, Rundfunkanstalten und Hochschulen), durch koordinierte Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Herausgabe von Publikationen;
- die Vergabe von Fördergeldern für Veranstaltungen im Bereich der aktuellen Musik;
- die Förderung der Entstehung und Verbreitung aktueller Musik in den Bereichen Komposition, Interpretation, Improvisation, elektronischer Musik, Klanginstallationen, Fieldrecordings und multimedialer Kunst.
- Sämtliche Zwecke des Vereins werden ohne Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der ethnischen Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.
- Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt (Abs. 5), Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Ausschluss; bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ 5 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und etwaiger sonstiger Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
- Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation schriftlich oder per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8)
- der Vorstand (§ 9)
§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe einer begründeten Tagesordnung verlangt wird. Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung, Umwandlung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Abs. 3 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
- die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 6 vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
- die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
- Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
- die Wahl einer Jury (§ 11)
- Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter*in. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführer*in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch die Versammlungsleiter*in bekanntzugeben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, soweit diese nicht mit dem Vereinsbeitrag in Rückstand sind. Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme, jedes juristische Mitglied hat zwei Stimmen. Stimmen sind mit einer schriftlichen Vollmacht übertragbar, jedoch darf ein Mitglied nicht die Anzahl von mehr als vier Stimmen auf sich vereinen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auch soweit diese Beschlüsse Satzungsänderungen betreffen, werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen, Umwandlungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten anwesenden Vorstandsmitglieds.
- Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine einstimmige Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt die ältere Kandidat*in als gewählt.
- Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleiter*in und der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
- Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist schriftlich oder per E-Mai abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung pro Amt in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Aufwendungen können im Rahmen der gesetzlichen Regelung erstattet werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
§ 10 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, welche die Stellung eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB für die wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und/oder personellen Angelegenheiten innehat und eine angemessene Vergütung erhalten kann.§ 11 Jury
Die Vergabe von Fördermitteln durch den Verein kann auch dergestalt erfolgen, dass von der Mitgliederversammlung jährlich eine Jury gewählt wird.§ 12 Umwandlung
Der Beschluss, durch den einer Verschmelzung, Spaltung oder einem Rechtsformwechsel zugestimmt wird, bedarf der für eine Auflösung des Vereins erforderlichen Mehrheit (§ 13) und kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.§ 13 Auflösung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hörbar e.V. mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vermögensteile des Vereins. Es erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen.